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BOXBERG/O.L.    12· Nr. 12/2021

       Im Namen des Ortschaftsrates wünsche ich Ihnen allen ein   Flurbereinigungsplan vorgesehenen Eigentümer überge-
       gesegnetes und frohes Weihnachtsfest sowie einen guten   gangen sind, erfolgt dieser Übergang mit dem Eintritt des
       Rutsch ins neue Jahr. Bitte bleiben Sie oder werden Sie ge-  neuen Rechtszustandes am 28.02.2022.
       sund!                                                 Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
                                                             Rechtszustandes, gehen der Besitz, die Verwaltung und die
       Frank Müller                                          Nutzung der neuen Grundstücke bei landwirtschaftlichen
       OV Reichwalde                                         Nutzflächen nach der Aberntung, spätestens am 30.11.2022
                                                             über.
                                            MEIN ZUHAUSE     Die Grundstücke sind bis zu den festgesetzten Terminen zu
                                        LANDKREIS GÖRLITZ    räumen.  Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwi-
                                        WOKRJES ZHORJELC     schen den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung der Obe-
                                                             ren Flurbereinigungsbehörde möglich. Erfolgt die Räumung
       Flurbereinigungsverfahren –                           nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit
       Ländliche Neuordnung Reichwalde                       Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).

       Verfahrenskennzahl: 260011                            IV. Hinweise
                                                             Mit dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes tritt gemäß
       Landkreis:                   Görlitz                  § 68 Abs. 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte
       Stadt/Gemeinden:             Boxberg/O.L.             an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke be-
                                                             treffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden,
       Ausführungsanordnung                                  an die Stelle der alten Grundstücke.
       I.  Anordnung                                         Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten (insbesondere
       1. Auf Grund § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom     öffentliche  Ver- und  Entsorgungsanlagen,  Energieversor-
          16. März 1976 (BGBl. I Seite 546) in der heute gültigen Fas-  gungsanlagen und Anlagen der Telekommunikation), die auf
          sung i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des   alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher
          Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994   Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über und sind auch
          (SächsGVBl. Nr. 48 S. 1429) in der heute  gültigen Fas-  von den neuen Eigentümern entsprechend den von ihren Be-
          sung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes   sitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.
          vom 24.01.2019 mit dem ersten Nachtrag vom 29.01.2021   Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeit-
          und dem 2. Nachtrag vom 30.06.2021 angeordnet.     weiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
          Der ausgewiesene neue Rechtszustand tritt am       Anträge im Sinne des § 71 FlurbG sind spätestens drei Mo-
          28.02.2022 an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.  nate  nach  Erlass  dieser  Ausführungsanordnung  beim Vor-
       2. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung   stand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen. Insbesondere
          (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der heute   betrifft dies den Pachtbesitz, der durch die Flurbereinigung
          gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung der Aus-  so erheblich geändert wurde, dass dem Pächter die Bewirt-
          führungsanordnung angeordnet.                      schaftung wesentlich erschwert wird. In diesem Fall kann der
                                                             Pächter die Auflösung des Pachtverhältnis zum Ende des bei
       II. Gründe                                            Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des da-
       Das Landratsamt Görlitz als Obere Flurbereinigungsbehörde   rauffolgenden ersten Pachtjahres beantragen (§ 70 Abs. 2
       ist nach § 61 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG für den Er-  FlurbG).
       lass der Ausführungsanordnung zuständig.
       Der Flurbereinigungsplan vom 24.01.2019 mit dem ers-  Rechtsbehelfsbelehrung
       ten Nachtrag vom 29.01.2021 und dem 2. Nachtrag vom   Gegen die  Ausführungsanordnung  des Flurbereinigungs-
       30.06.2021 ist unanfechtbar geworden.                 plans kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen
       Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes ist am   Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Wider-
       09.08.2021 eingetreten. Die Obere Flurbereinigungsbehörde   spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt
       ordnet daher die Ausführung des Flurbereinigungsplanes an   Görlitz,  Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung,
       (§ 61 FlurbG).                                        Obere Flurbereinigungsbehörde, Bahnhofstraße 24, 02826
       Der Flurbereinigungsplan (§§ 56 ff. FlurbG) wurde den Betei-  Görlitz, einzulegen.
       ligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.      Löbau, 25.11.2021
       Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung  liegt
       gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interes-                                           - DS -
       se der Beteiligten. Den Beteiligten würden bei einem län-  gez. Thomas Kipke
       geren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans   Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde
       beim Grundstücksverkehr erhebliche Nachteile aufgrund
       der Verzögerung der Berichtigung der öffentlichen Bücher
       erwachsen. Dies würde insbesondere die Veräußerung und
       Belastung der Grundstücke im besonderen Maße erschwe-
       ren. Weiterhin müssen die Vorteile der Neueinteilung des
       Verfahrensgebietes den Nutzern möglichst rasch und un-  Die nächste Ausgabe erscheint am:
       eingeschränkt zugutekommen. Die sofortige Vollziehung der   Freitag, dem 28. Januar 2022
       Ausführungsanordnung  schafft Rechtssicherheit und wirkt
       verfahrensbeschleunigend.
       In Folge  der  Vollziehungsanordnung  haben Rechtsbehelfe   Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge ist:
       gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wir-  Freitag, der 14. Januar 2022
       kung.
                                                               Annahmeschluss für Anzeigen ist:
       III. Überleitungsbestimmungen                           Mittwoch, der 19. Januar 2022, 9.00 Uhr
       Soweit der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neu-
       en Grundstücke noch nicht auf freiwilliger Basis auf die im
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