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BOXBERG/O.L. 12· Nr. 12/2021
Im Namen des Ortschaftsrates wünsche ich Ihnen allen ein Flurbereinigungsplan vorgesehenen Eigentümer überge-
gesegnetes und frohes Weihnachtsfest sowie einen guten gangen sind, erfolgt dieser Übergang mit dem Eintritt des
Rutsch ins neue Jahr. Bitte bleiben Sie oder werden Sie ge- neuen Rechtszustandes am 28.02.2022.
sund! Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Rechtszustandes, gehen der Besitz, die Verwaltung und die
Frank Müller Nutzung der neuen Grundstücke bei landwirtschaftlichen
OV Reichwalde Nutzflächen nach der Aberntung, spätestens am 30.11.2022
über.
MEIN ZUHAUSE Die Grundstücke sind bis zu den festgesetzten Terminen zu
LANDKREIS GÖRLITZ räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwi-
WOKRJES ZHORJELC schen den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung der Obe-
ren Flurbereinigungsbehörde möglich. Erfolgt die Räumung
Flurbereinigungsverfahren – nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit
Ländliche Neuordnung Reichwalde Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).
Verfahrenskennzahl: 260011 IV. Hinweise
Mit dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes tritt gemäß
Landkreis: Görlitz § 68 Abs. 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte
Stadt/Gemeinden: Boxberg/O.L. an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke be-
treffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden,
Ausführungsanordnung an die Stelle der alten Grundstücke.
I. Anordnung Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten (insbesondere
1. Auf Grund § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Energieversor-
16. März 1976 (BGBl. I Seite 546) in der heute gültigen Fas- gungsanlagen und Anlagen der Telekommunikation), die auf
sung i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher
Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über und sind auch
(SächsGVBl. Nr. 48 S. 1429) in der heute gültigen Fas- von den neuen Eigentümern entsprechend den von ihren Be-
sung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes sitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.
vom 24.01.2019 mit dem ersten Nachtrag vom 29.01.2021 Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeit-
und dem 2. Nachtrag vom 30.06.2021 angeordnet. weiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
Der ausgewiesene neue Rechtszustand tritt am Anträge im Sinne des § 71 FlurbG sind spätestens drei Mo-
28.02.2022 an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes. nate nach Erlass dieser Ausführungsanordnung beim Vor-
2. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung stand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen. Insbesondere
(VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der heute betrifft dies den Pachtbesitz, der durch die Flurbereinigung
gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung der Aus- so erheblich geändert wurde, dass dem Pächter die Bewirt-
führungsanordnung angeordnet. schaftung wesentlich erschwert wird. In diesem Fall kann der
Pächter die Auflösung des Pachtverhältnis zum Ende des bei
II. Gründe Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des da-
Das Landratsamt Görlitz als Obere Flurbereinigungsbehörde rauffolgenden ersten Pachtjahres beantragen (§ 70 Abs. 2
ist nach § 61 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG für den Er- FlurbG).
lass der Ausführungsanordnung zuständig.
Der Flurbereinigungsplan vom 24.01.2019 mit dem ers- Rechtsbehelfsbelehrung
ten Nachtrag vom 29.01.2021 und dem 2. Nachtrag vom Gegen die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungs-
30.06.2021 ist unanfechtbar geworden. plans kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen
Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes ist am Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Wider-
09.08.2021 eingetreten. Die Obere Flurbereinigungsbehörde spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt
ordnet daher die Ausführung des Flurbereinigungsplanes an Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung,
(§ 61 FlurbG). Obere Flurbereinigungsbehörde, Bahnhofstraße 24, 02826
Der Flurbereinigungsplan (§§ 56 ff. FlurbG) wurde den Betei- Görlitz, einzulegen.
ligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben. Löbau, 25.11.2021
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interes- - DS -
se der Beteiligten. Den Beteiligten würden bei einem län- gez. Thomas Kipke
geren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde
beim Grundstücksverkehr erhebliche Nachteile aufgrund
der Verzögerung der Berichtigung der öffentlichen Bücher
erwachsen. Dies würde insbesondere die Veräußerung und
Belastung der Grundstücke im besonderen Maße erschwe-
ren. Weiterhin müssen die Vorteile der Neueinteilung des
Verfahrensgebietes den Nutzern möglichst rasch und un- Die nächste Ausgabe erscheint am:
eingeschränkt zugutekommen. Die sofortige Vollziehung der Freitag, dem 28. Januar 2022
Ausführungsanordnung schafft Rechtssicherheit und wirkt
verfahrensbeschleunigend.
In Folge der Vollziehungsanordnung haben Rechtsbehelfe Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge ist:
gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wir- Freitag, der 14. Januar 2022
kung.
Annahmeschluss für Anzeigen ist:
III. Überleitungsbestimmungen Mittwoch, der 19. Januar 2022, 9.00 Uhr
Soweit der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neu-
en Grundstücke noch nicht auf freiwilliger Basis auf die im